Normen
KSchG §6 Abs3
4 Ob 93/07s | OGH | 22.05.2007 |
5 Ob 247/07w | OGH | 05.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Der in einer Klausel über die Verpflichtung des Konsumenten zum Ersatz von Betreibungskosten enthaltene Hinweis auf die Berechnung dieser Kosten nach den Tarifen der VO BGBl 141/1996 über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen (Inkassogebührenverordnung) ist schon deshalb verfehlt, weil es sich dabei um Höchstsätze handelt, die wegen der Einschränkung auf die Notwendigkeit der Kosten zur zweckentsprechenden Betreibung oder Einbringung (§ 6 Abs 1 Z15 KSchG) gerade nicht maßgeblich sind. Die in der Klausel enthaltene Einschränkung hinsichtlich der zu ersetzenden Gebühren und Kosten „sofern diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sind" begründet einen zu Intransparenz führenden Widerspruch mit der von der Klausel vorgesehenen Berechnung nach der (nur Höchstsätze enthaltenden) Inkassogebührenverordnung. (T1); Beisatz: Unbeschadet der Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 15 KSchG verlangt schon das Transparenzgebot für eine Klausel über die Verpflichtung zur Tragung von Betreibungskosten, dass in ihr der zu leistende Betrag entweder selbst genannt oder seine Auffindung durch eine unmittelbar zielführende, auch dem Durchschnittsverbraucher leicht verständliche Verweisung ermöglicht wird. Dem Verbraucher darf kein unklares Bild seiner vertraglichen Verpflichtung vermittelt werden. (T2); Beisatz: Der Verweis auf unzulässige Bestimmungen im Klauselwerk hat die Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung selbst zur Folge. (T3) |
10 Ob 70/07b | OGH | 28.01.2009 |
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens (Klausel 17). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20070522_OGH0002_0040OB00093_07S0000_001
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