OGH 7Ob152/06p (RS0121990)

OGH7Ob152/06p17.1.2007

Rechtssatz

Die vom Wortlaut her miteinander nicht in Einklang stehenden und daher objektiv als unklar aufzufassenden Bestimmungen des Art 3 ABBF und der Klausel V77 gehen im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Versicherers. Die genannten Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass der im Art 3 ABBF vereinbarte Versicherungsschutz nicht eingeschränkt wird, sondern dass durch die Klausel V77 (wie sie ja ausdrücklich vorgibt) eine „Erweiterung des Deckungsumfanges", nämlich auf Tätigkeiten (Beratung und Vermittlung) außerhalb des örtlichen Geltungsbereiches nach Art3 ABBF erfolgen soll

Normen

ABBF Art3
WAG §20 Abs5
ABGB §914 IIIh
ABGB §915

7 Ob 152/06pOGH17.01.2007

Dokumentnummer

JJR_20070117_OGH0002_0070OB00152_06P0000_001