Rechtssatz
Heimunterbringung iSd § 24 Abs 1 WBHG ist eine Leistung der Sozialhilfe, auf die ein öffentlich-rechtlicher Rechtsanspruch besteht und über die mit Bescheid abgesprochen wird. Bedient sich der Sozialhilfeträger zur Heimunterbringung eines Dritten und vereinbart dieser mit dem Betroffenen über die Grundversorgung hinausgehende Zusatzleistungen, so tritt der Betroffene regelmäßig in eine privatrechtliche Beziehung zum Heimträger. Dieses Rechtsverhältnis unterliegt den heimvertragsrechtlichen Bestimmungen des KSchG.
Heimvertrag
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00188_06K0000_001
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