OGH 4Ob85/04k (RS0119152)

OGH4Ob85/04k17.1.2007

Rechtssatz

Eine Spaltung kann einer freiwilligen Veräußerung nicht gleichgehalten werden, weil sie auch gegen den Willen einer Minderheit erzwingbar (vgl § 8 Abs 1 SpaltG) und selbst im Fall einer erfolgreichen Anfechtung unumkehrbar ist (§ 14 Abs 3 SpaltG); auch gibt es bei einer Spaltung -anders als bei einem Veräußerungsvorgangkeinen Erwerber, der in die Mitgliedschaftsrechte eines Vorgängers nachrücken und für diesen noch Rechte wahren könnte.

Normen

ZPO §234
AktG §196 Abs1
SpaltG §1

4 Ob 85/04kOGH06.07.2004

Veröff: SZ 2004/102

7 Ob 287/06sOGH17.01.2007

Dokumentnummer

JJR_20040706_OGH0002_0040OB00085_04K0000_001

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