Rechtssatz
Bejaht man den absolut (zweiseitigen) zwingenden Charakter des allgemeinen Entlassungsschutzes nach § 106 ArbVG, dann vermag auch eine allfällige obligatorische Schlichtungsklausel, die die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der Anrufung des Gerichtes vorschreibt, die "derzeitige Klagbarkeit" des Entlassungsschutzes, also die Einbringung einer Anfechtungsklage gegen den Arbeitgeber vor Ablauf der bloß einwöchigen Frist (§§ 105 Abs 4, 106 Abs 2, 107 ArbVG) nicht zu hindern.
8 ObA 61/07i | OGH | 22.11.2007 |
Vgl; Beisatz: Die Bestimmungen des Betriebsverfassungsrechts haben absolut zwingenden Charakter. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20040421_OGH0002_009OBA00031_04F0000_001
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