OGH 1Ob8/03p (RS0117456)

OGH1Ob8/03p23.1.2007

Rechtssatz

Wird schuldhaft ein Gutachten nach § 57a KFG erstellt, das unrichtigerweise die Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit des Kraftfahrzeuges attestiert, so ist im Falle eines durch einen nicht erkannten Mangel verursachten Unfalls auch der Unfallschaden am begutachteten Fahrzeug nach dem Amtshaftungsgesetz zu ersetzen.

Normen

ABGB §1311 IIa
AHG §1 Abs1 H
KFG §57a

1 Ob 8/03pOGH28.01.2003

Veröff: SZ 2003/9

1 Ob 255/06sOGH23.01.2007

Vgl aber; Beisatz: Im Vertrauen auf die Richtigkeit einer Begutachtung nach § 57a Abs 1 KFG vorgenommene rein vermögensrechtliche Dispositionen - hier: Verkauf des Fahrzeugs zu einem bestimmten Kaufpreis - sind nicht vom Schutzzweck des § 57a KFG umfasst. (T1); Veröff: SZ 2007/5

Dokumentnummer

JJR_20030128_OGH0002_0010OB00008_03P0000_003

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