Normen
StPO §281 Abs1 Z10
13 Os 98/06w | OGH | 08.11.2006 |
Dokumentnummer
JJR_20061108_OGH0002_0130OS00098_06W0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof muss eine an sich berechtigte, zu Gunsten des Angeklagten ergriffene Subsumtionsrüge als unzulässig behandeln, wenn er angesichts der im Urteil getroffenen Feststellungen eine für diesen ungünstigere rechtliche Unterstellung vornehmen müsste (§ 288 Abs 2 Z 3 erster Satz StPO). Ist ein solches Ergebnis bei Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde noch nicht abzusehen, streitet der Zweifel zugunsten der Rechtsmittellegitimation, mit der notwendigen Folge, dass die Tatsacheninstanz eines nachfolgenden Rechtsganges auch zu einem derartigen Schritt befugt ist. (WK-StPO § 281 Rz 656)
Normen
StPO §281 Abs1 Z10
13 Os 98/06w | OGH | 08.11.2006 |
JJR_20061108_OGH0002_0130OS00098_06W0000_001
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