OGH 10Bkd1/05 (RS0120665)

OGH10Bkd1/0523.1.2006

Rechtssatz

Ein standeswidriges Verhalten kann auch darin gelegen sein, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche zu ungerechtfertigter Selbsthilfe greift, anstatt den erforderlichen ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Gerade von einem Rechtsanwalt wird generell ein höherer Grad an Rechtsverbundenheit verlangt und ist in höherem Maße zu erwarten, dass er zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Rechtsweg beschreitet (hier: eigenmächtige Verlegung eines Wegs).

Normen

DSt 1990 §1 J
RAO §10 Abs2

10 Bkd 1/05OGH23.01.2006
10 Bkd 6/05OGH23.01.2006

Beisatz: Dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes ist es abträglich, wenn sich der Anwalt über Gesetze und Gerichtsentscheidungen hinwegsetzt. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20060123_OGH0002_010BKD00001_0500000_001