OGH 5Ob90/04b (RS0119030)

OGH5Ob90/04b5.7.2006

Rechtssatz

Eine konsequente Fortschreibung der Relativierung des Zwischenerledigungsverbots des § 95 Abs 1 GBG im Rekursverfahren und der bereits bejahten Verbesserungsmöglichkeit eines Rekurses gebietet es, ein Verbesserungsverfahren auch dort zuzulassen, wo gemäß § 60 Abs 1 Geo und § 89 GOG Rekurse mittels Telefax erhoben werden. Rechtsmittel mittels Telefax sind daher zulässig und fristenwahrend, wenn sie durch Beibringung einer gleichlautenden und mit eigenhändiger Unterschrift des Einschreiters versehenen Ablichtung verbessert werden, weil die auf dem Telefax aufscheinende fernkopierte Unterschrift dem § 75 Z 3 ZPO nicht entspricht. Andernfalls wäre ein Verbesserungsverfahren einzuleiten.

Normen

GBG §95 Abs1
Geo §60 Abs1
GOG §89
ZPO §84 II
ZPO §85

5 Ob 90/04bOGH11.05.2004
7 Ob 135/06pOGH05.07.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahrenshilfeantrag. Keine Unterbrechung der Rechtsmittelfrist gemäß § 7 Abs 2 AußStrG 2005 bei Nichtbefolgung des Verbesserungsauftrages. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20040511_OGH0002_0050OB00090_04B0000_001

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