OGH 3Ob86/03y (RS0118558)

OGH3Ob86/03y31.8.2006

Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch des bei der Meistbotsverteilung mangels Anmeldung (§ 210 EO) nicht zum Zug gekommenen Hypothekargläubigers richtet sich gegen den nachfolgenden Pfandgläubiger, der einen Betrag zugewiesen erhält, den er bei ordnungsgemäßer Anmeldung des übergangenen Pfandgläubigers und Verwendungsklägers nicht erhalten hätte. Keinesfalls muss dies immer der unmittelbar auf den Verwendungskläger nachfolgende Pfandgläubiger sein; vielmehr kann dies auch ein Pfandgläubiger in der weiteren Rangfolge sein, sofern er eben nur etwas erhält, was er sonst nicht erhalten hätte.

Normen

EO §231 Abs4
EO §210 IIB
ABGB §1041 B3

3 Ob 86/03yOGH28.01.2004
6 Ob 54/06vOGH06.04.2006

Beisatz: Passiv legitimiert ist derjenige nachrangig Berechtigte, der bei fristgerechter Anmeldung der Forderung des Verwendungsklägers nicht zum Zug gekommen wäre. Für die Beurteilung ist die Meistbotsverteilung hypothetisch nachzuvollziehen, so als hätte der Verwendungskläger seine vorrangig gesicherte Forderung tatsächlich angemeldet. (T1)

6 Ob 161/06dOGH31.08.2006

Vgl. auch: Beisatz: Dem Hypothekargläubiger, der den ihm nach materiellem Recht zustehenden Betrag im Meistbotsverteilungsbeschluss nicht zugewiesen erhielt, weil er ihn im Zwangsversteigerungsverfahren nicht ordnungsgemäß geltend gemacht hatte, steht gegen den nachfolgenden Gläubiger, der deswegen einen höheren-wenn auch durch seine Forderung gedeckten-Betrag zugewiesen erhielt, ein Verwendungsanspruch nach §1041 ABGB zu. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20040128_OGH0002_0030OB00086_03Y0000_001