OGH 13Os54/03 (RS0117952)

OGH13Os54/0313.6.2006

Rechtssatz

Unter Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend nicht unter den Aufwandsbegriff des § 159 Abs 5 Z 3 StGB.

Das bloße Eingehen einer Beteiligung an einem neuen Projekt, mag es auch in einem für den Unternehmer neuen Wirtschaftszweig stattfinden, kann ebenso wenig als „Aufwand treiben" nach § 159 Abs 5 Z 3 StGB verstanden werden. Von einem solchen kridaträchtigen Verhalten im Zuge einer Beteiligung könnte nur dann die Rede sein, wenn es zu übermäßigen, mit den Vermögensverhältnissen oder der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners in auffallendem Widerspruch stehenden Anschaffungen, Personalausgaben, Werbeausgaben oder Repräsentationsausgaben kommt.

Normen

StGB §159 Abs5 Z3

13 Os 54/03OGH06.08.2003
15 Os 13/05hOGH28.06.2005

nur: Unter Aufwand im Sinn des § 159 Abs 5 Z 3 StGB sind sowohl Ausgaben im Privatinteresse (einschließlich überhöhter Privatentnahmen) als auch für geschäftliche Zwecke (Anschaffungen, Personalaufwand, Werbeaufwand oder Repräsentationsaufwand) zu verstehen. Bei den ausgegebenen Geldern kann es sich auch um Kreditmittel handeln. Finanzierungskosten als solche fallen den Intentionen des Gesetzgebers entsprechend nicht unter den Aufwandsbegriff des § 159 Abs 5 Z 3 StGB. (T1)

11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_20030806_OGH0002_0130OS00054_0300000_001