OGH 1Ob310/01x (RS0116361)

OGH1Ob310/01x7.3.2006

Rechtssatz

Die Unterlassung von Urgenzen ist kein Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG.

Normen

AHG §2 Abs2

1 Ob 310/01xOGH26.02.2002

Veröff: SZ 2002/27

1 Ob 151/05wOGH07.03.2006

Beisatz: Rechtsbehelfe - wie beispielsweise die Urgenz einer behördlichen Tätigkeit -, die keine Entscheidungspflicht einer Behörde zur Folge haben, gelten nicht als „Rechtsmittel" iSd §2 Abs2 AHG. (T1); Beisatz: Der auf Amtshaftung belangte Rechtsträger kann aber gegen Amtshaftungsansprüche einer durch längere Zeit untätig gebliebenen Partei deren Mitverschulden einwenden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20020226_OGH0002_0010OB00310_01X0000_002

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