OGH 6Ob85/01w (RS0115133)

OGH6Ob85/01w16.2.2006

Rechtssatz

Das Gesetz geht von einer Selbstkontrolle des Stiftungsvorstandes, also von wechselseitigen Überwachungsaufgaben und Kontrollaufgaben der Vorstandsmitglieder aus. Zu diesem inneren Kontrollmechanismus der von der staatlichen Aufsicht befreiten Privatstiftung tritt die Kontrolle des Stiftungsprüfers (§§ 21 f PSG) und diejenige des Firmenbuchgerichtes, dem ua die Kompetenz zur Abberufung von Organen zukommt (§ 27 PSG).

Normen

PSG §14
PSG §15
§21 PSG
PSG §22
PSG §27

6 Ob 85/01wOGH16.05.2001

Veröff: SZ 74/92

6 Ob 178/05bOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Firmenbuchgericht muss bei Anträgen auf Löschung von Vorstandsmitgliedern infolge ihrer Abberufung durch das nach der Stiftungsurkunde hiefür zuständige Organ nicht jeweils prüfen, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung vorlag. Vielmehr wird dem unzulässigerweise abberufenen Vorstandsmitglied eine Feststellungsklage auf Unwirksamkeit der Abberufung zuzugestehen sein. (T1); Veröff: SZ 2006/18

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0060OB00085_01W0000_003

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