OGH 2Ob106/01d (RS0115341)

OGH2Ob106/01d19.12.2006

Rechtssatz

Der Nachweis einer Zwangsversteigerungsgelegenheit ist in der Regel nicht vom Maklervertrag erfasst, da dieser auf den Abschluss von Rechtsgeschäften hinzielt, eine frei Willenseinigung beim Erwerb durch Zwangsversteigerung jedoch ausscheidet. Der Erwerb in einer Zwangsversteigerung ist nicht vom Maklervertrag erfasst. Der Zuschlag einer Liegenschaft in einem Zwangsversteigerungsverfahren begründet grundsätzlich keinen Provisionsanspruch. Es ist im Rahmen der Privatautonomie aber zulässig, eine Provisionspflicht auch für den Fall des Erwerbes im Zuge einer Zwangsversteigerung zu vereinbaren.

Normen

MaklerG §6 Abs1
MaklerG §7 Abs1

2 Ob 106/01dOGH16.05.2001
1 Ob 240/06kOGH19.12.2006

Vgl aber; Beisatz: Die Entscheidung 2 Ob 106/01d wird nicht mehr von der Auffassung getragen, eine Provisionspflicht für die Nachweisung einer exekutiven Erwerbsmöglichkeit komme überhaupt nicht in Betracht. (T1); Beisatz: Die vertragsgemäße Vermittlung eines Rechtsgeschäfts durch einen gewerblichen Immobilienmakler kann sich in der Nachweisung einer dem Auftraggeber bisher unbekannten, später realisierten Erwerbsmöglichkeit erschöpfen. Im Fall der Vermittlung des Kaufs einer Liegenschaft ist das diesem Rechtsgeschäft vorangegangene Verfahren - so etwa ein Verkaufsverfahren zur Ermittlung des Bestbieters nach bestimmten Regeln - für das Entstehen des Provisionsanspruchs des gewerblichen Immobilienmaklers nicht von Bedeutung. (T2); Veröff: SZ 2006/187

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0020OB00106_01D0000_003