OGH 2Ob223/58; 2Ob510/88; 6Ob21/01h; 2Ob19/06f (RS0053454)

OGH2Ob223/58; 2Ob510/88; 6Ob21/01h; 2Ob19/06f29.6.2006

Rechtssatz

Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen sind derart herzustellen und zu erhalten, dass sie von allen Fahrzeugen sowie von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind.

RS wurde ursprünglich zu § 8 BStG 1921 erstellt.

 

Normen

BStG §5

2 Ob 223/58OGH17.09.1958

Veröff: ZVR 1959/177 S 172

2 Ob 510/88OGH14.06.1988

Veröff: ZVR 1989/131 S 223

6 Ob 21/01hOGH26.04.2001

Auch; Beisatz: Die Behörde hat bei der Gefahr von Steinschlägen, Murenabgängen uä (also auch bei drohenden Baumabgängen) Gefahrenschilder aufzustellen und über Antrag der Bundesstraßenverwaltung unter anderem Baumschlägerungen anzuordnen (§ 23 BStG) oder die Entfernung von Bäumen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen (§ 91 Abs 1 StVO). (T1); Veröff: SZ 74/78

2 Ob 19/06tOGH29.06.2006

Auch

Dokumentnummer

JJR_19580917_OGH0002_0020OB00223_5800000_003

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