OGH 5Ob165/58; 6Ob690/76; 8Ob503/77; 6Ob817/77; 1Ob616/92; 2Ob590/94; 4Ob366/97w; 3Ob101/06h (RS0001112)

OGH5Ob165/58; 6Ob690/76; 8Ob503/77; 6Ob817/77; 1Ob616/92; 2Ob590/94; 4Ob366/97w; 3Ob101/06h30.5.2006

Rechtssatz

Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. Der Dritte, der behauptet, daß die Forderung nicht mehr dem Verpflichteten, sondern bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Erlassung der einstweiligen Verfügung ihm zugestanden sei, hat seinen Anspruch selbst mittels Klage geltend zu machen.

Normen

EO §37 E
EO §379 E3 Abs3 Z3
EO §397

5 Ob 165/58OGH28.05.1958

Veröff: EvBl 1958/259 S 434

6 Ob 690/76OGH14.10.1976

nur: Bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Drittverbot ist der Bestand der Forderung, die vom Drittverbot erfaßt werden soll, nicht zu prüfen. (T1)

8 Ob 503/77OGH09.03.1977

nur T1

6 Ob 817/77OGH19.01.1978

nur T1

1 Ob 616/92OGH11.11.1992

nur T1; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn nicht das Gegenteil bereits aktenkundig ist. (T2)

2 Ob 590/94OGH06.12.1994

Beis wie T2; Beisatz: Der Gegner der gefährdeten Partei hat daher kein Rekursrecht aus dem Grund, daß die Forderung ihm nicht (mehr) zustehe, sondern von vornherein einem Dritten zugestanden oder an diesen abgetreten worden sei. (T3)

4 Ob 366/97wOGH19.12.1997

Auch; nur T1

3 Ob 101/06hOGH30.05.2006

nur T1; Beisatz: Der Sicherungsantrag ist jedoch abzuweisen, wenn sich schon aus den Akten ergibt, dass die Forderung (noch) nicht existiert. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19580528_OGH0002_0050OB00165_5800000_001

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