Normen
StGB §134
11 Os 39/05b | OGH | 13.12.2005 |
Dokumentnummer
JJR_20051213_OGH0002_0110OS00039_05B0000_002
Rechtssatz
Sachen, die jemand dem Täter übergeben und dieser mit Wissen des Übergebers in Empfang genommen hat, können nicht Gegenstand einer Unterschlagung sein.