Normen
IESG §1 Abs3 Z2
8 ObS 16/05v | OGH | 06.10.2005 |
Dokumentnummer
JJR_20051006_OGH0002_008OBS00016_05V0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Zielrichtung des § 1 Abs 3 Z 2 IESG ist es, zu verhindern, dass kurz vor Konkurseröffnung überhöhte, nicht betriebsübliche Entgeltansprüche zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeldfonds vereinbart werden. Eine in der 6-Monatsfrist gelegene Vereinbarung kann also sowohl dadurch gerechtfertigt werden, dass sie betriebsüblich ist als auch dadurch, dass eine „sachliche Rechtfertigung" vorliegt.
Normen
IESG §1 Abs3 Z2
8 ObS 16/05v | OGH | 06.10.2005 |
JJR_20051006_OGH0002_008OBS00016_05V0000_001
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