Normen
StPO §2 Abs5
11 Os 46/05g | OGH | 07.06.2005 |
Dokumentnummer
JJR_20050607_OGH0002_0110OS00046_05G0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Die Ermächtigung zur Verfolgung ist nach dem klaren Wortlaut des §2 Abs 5 StPO lediglich prozessuale Voraussetzung für einen Schuldspruch und einen diesem soweit gleichgestellten Ausspruch über die Anlasstat, nicht aber für die Sanktionsfrage, welche im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen notwendige, amtswegig wahrzunehmende, und nicht von einer eigenen Willenserklärung einer Partei abhängige gesetzliche Folge des Schuldspruchs bzw Ausspruchs über die Anlasstat ist. Einer eigenen Ermächtigung zur Bestrafung bedarf es somit bei einem vorliegenden Schuldspruch wegen eines Ermächtigungsdelikts bzw Ausspruch über eine derartige Anlasstat nicht.
Normen
StPO §2 Abs5
11 Os 46/05g | OGH | 07.06.2005 |
JJR_20050607_OGH0002_0110OS00046_05G0000_002
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