OGH 2Ob232/03m (RS0119750)

OGH2Ob232/03m17.2.2005

Rechtssatz

Der beim Überholen vom Lenker eines 18 m langen LKW-Zuges gegenüber einem Mopedfahrer gewählte Seitenabstand von 1 m ist im Hinblick auf die herrschende Dunkelheit, die Länge des überholenden Fahrzeuges, die bekannte Instabilität eines Motorfahrrades sowie unter Berücksichtigung der eingehaltenen Geschwindigkeit (40 km/h gegenüber 63 km/h) zu gering.

Normen

StVO §15

2 Ob 232/03mOGH17.02.2005

Dokumentnummer

JJR_20050217_OGH0002_0020OB00232_03M0000_001

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