Rechtssatz
Werden in den Urteilsgründen neben entscheidenden auch Tatsachen festgestellt, die in Hinsicht auf den Schuldspruch ( § 260 Abs 1 Z 2 StPO) nicht entscheidend sind, ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Er ist zur Anfechtung weder gezwungen, noch berechtigt. Durch Aufnahme solcher Tatsachen ins Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) wird stattdessen sogar zu seinen Gunsten klargestellt, dass derentwegen eine Verurteilung idR nicht mehr in Betracht kommt (ne bis in idem).
Dokumentnummer
JJR_20050111_OGH0002_0110OS00131_0400000_001
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