OGH 7Ob210/03p; 7Ob272/04g (RS0118103)

OGH7Ob210/03p; 7Ob272/04g2.3.2005

Rechtssatz

Die zeitwidrige Kündigung ist grundsätzlich in eine ordnungsgemäße Kündigung umzudeuten, also rechtlich so zu behandeln ist, als ob sie unter Einhaltung der vorgeschriebenen Frist zum nächstzulässigen Termin ausgesprochen worden wäre, wenn dies dem mutmaßlichen, dem Erklärungsempfänger erkennbaren Willen des Kündigenden zum Zeitpunkt der Kündigung entspricht ("Konversion").

Normen

ABGB §879 AIIe
BGB §140
VersVG §8 Abs2

7 Ob 210/03pOGH01.10.2003
7 Ob 272/04gOGH02.03.2005

Dokumentnummer

JJR_20031001_OGH0002_0070OB00210_03P0000_001