OGH 1Ob643/82; 6Ob7/00y; 1Ob141/02w; 3Ob306/04b (RS0061891)

OGH1Ob643/82; 6Ob7/00y; 1Ob141/02w; 3Ob306/04b23.5.2005

Rechtssatz

Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Buchhalterisch wird er auf dem Kapitalkonto erfaßt. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kapitalanteil bei der OHG eine veränderliche Größe. Dem variablen Kapitalanteil entspricht ein einziges Kapitalkonto, auf dem Einlagen, Gewinne, Verluste und Entnahmen verbucht werden. Alle diese Buchungen wirken sich auf die Höhe des Kapitalanteils aus.

Normen

HGB §120 Abs2
HGB §121
HGB §122
HGB §155 Abs1
HGB §167
HGB §169

1 Ob 643/82OGH03.11.1982

Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91

6 Ob 7/00yOGH28.06.2000

Vgl auch; nur: Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Buchhalterisch wird er auf dem Kapitalkonto erfaßt. (T1) Beisatz: Der Kapitalanteil hat für die Frage der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung. Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus den Einlagen, die der Gesellschafter tatsächlich geleistet hat, ferner aus den gutgeschriebenen Gewinnanteilen, vermindert um die davon abgeschriebenen Verlustanteile und die zulässigen Entnahmen. (T2)

1 Ob 141/02wOGH30.09.2002

nur: Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. (T3); Beis wie T2 nur: Der Kapitalanteil hat für die Frage der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung. (T4)

3 Ob 306/04bOGH23.05.2005

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Kapitalanteil ist somit bei der OHG eine variable und sich stets verändernde Größe, er kann bei Überwiegen der Verlustanteile und Entnahmen auch negativ werden, ohne dass dadurch - wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht - eine Verpflichtung des Gesellschafters zum Ausgleich durch Einlagen entstünde. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_011