Normen
HGB §120 Abs2
HGB §121
HGB §122
HGB §155 Abs1
HGB §167
HGB §169
1 Ob 643/82 | OGH | 03.11.1982 |
Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316 = GesRZ 1983,91 |
6 Ob 7/00y | OGH | 28.06.2000 |
Vgl auch; nur: Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. Buchhalterisch wird er auf dem Kapitalkonto erfaßt. (T1) Beisatz: Der Kapitalanteil hat für die Frage der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung. Der Kapitalanteil setzt sich zusammen aus den Einlagen, die der Gesellschafter tatsächlich geleistet hat, ferner aus den gutgeschriebenen Gewinnanteilen, vermindert um die davon abgeschriebenen Verlustanteile und die zulässigen Entnahmen. (T2) |
1 Ob 141/02w | OGH | 30.09.2002 |
nur: Der Kapitalanteil ist eine Bewertungsgröße (Wertziffer), die das Ausmaß der gesellschaftlichen Beteiligung ausdrückt; er ist Ausdruck des Beteiligungsrechts des Gesellschafters. (T3); Beis wie T2 nur: Der Kapitalanteil hat für die Frage der Gewinnverteilung (§§ 120, 167 HGB), für die Höhe der zulässigen Entnahmen (§§ 122, 169 HGB) und für das Auseinandersetzungsguthaben (§ 155 HGB) Bedeutung. (T4) |
3 Ob 306/04b | OGH | 23.05.2005 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Der Kapitalanteil ist somit bei der OHG eine variable und sich stets verändernde Größe, er kann bei Überwiegen der Verlustanteile und Entnahmen auch negativ werden, ohne dass dadurch - wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht - eine Verpflichtung des Gesellschafters zum Ausgleich durch Einlagen entstünde. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_011
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