OGH 4Ob173/04a (RS0119403)

OGH4Ob173/04a28.9.2004

Rechtssatz

Die Rücknahme eines Antrages auf Mietzinserhöhung gemäß § 18 Abs 1 MRG führt dazu, dass mit Beendigung des Erhöhungsverfahrens auch die bis zur Entscheidung über den Erhöhungsantrag im Hauptverfahren getroffene Zwischenerledigung auf vorläufige Mietzinserhöhung wirkungslos wird. Damit liegendie Voraussetzungen eines Rückforderungsanspruchs nach § 1435 ABGB wegen Wegfalls des zunächst vorhandenen Rechtsgrundes der Leistung erhöhter Hauptmietzinse vor.

Normen

MRG §18 Abs1

4 Ob 173/04aOGH28.09.2004

Dokumentnummer

JJR_20040928_OGH0002_0040OB00173_04A0000_001