OGH 1Ob151/04v (RS0119320)

OGH1Ob151/04v12.8.2004

Rechtssatz

Die trotz exekutiven Zahlungsverbots erfolgte Abstattung einer Schuld durch den Drittschuldner ist nur dem betreibenden Gläubiger gegenüber, zu dessen Gunsten die Forderung gepfändet wurde, (relativ) unwirksam. Im Verhältnis zum Verpflichteten entfaltet die verbotswidrige Zahlung schuldbefreiende Wirkung.

Normen

EO §294 M4

1 Ob 151/04vOGH12.08.2004

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00151_04V0000_001