OGH 9ObA27/04t (RS0119197)

OGH9ObA27/04t7.7.2004

Rechtssatz

Nach §7 Abs2 BPG kann im Einzelvertrag vorgesehen werden, dass ein Rechtsanspruch auf Versorgungsleitungen erst nach Ablauf einer Frist eintreten soll. Diese Wartezeit bezieht sich auf das aufrechte Arbeitsverhältnis. Der Rechtsanspruch auf Leistung entsteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis während der vereinbarten Zeit ununterbrochen bestanden hat. Nach Ablauf der Wartezeit kann von einem Rechtsanspruch auf Anwartschaft gesprochen werden.

Normen

BPG §7 Abs2

9 ObA 27/04tOGH07.07.2004

Dokumentnummer

JJR_20040707_OGH0002_009OBA00027_04T0000_002

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