OGH 5Ob98/04d (RS0119019)

OGH5Ob98/04d11.5.2004

Rechtssatz

Den Schluss zu ziehen, dass ein den Finanzierungsbeitrag nicht erwähnendes Überprüfungsbegehren eines WGG-Mieters von vornherein abzuweisen sei, ist nicht zulässig. Eine solche Generalisierung des der Entscheidung 5 Ob 178/00p entnommenen Leitsatzes würde der rechtlichen Zusammengehörigkeit aller Entgeltbestandteile nicht gerecht und überdies den Grundsatz vernachlässigen, dass an die Formulierung und Bestimmtheit eines Begehrens im außerstreitigen Wohnrechtsverfahren keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden dürfen. Das gebieten die gemäß § 22 Abs 4 WGG anzuwendenden Vorschriften des § 2 Abs 2 Z 5 und Z 6 AußStrG.

Normen

AußStrG §2 Abs2 Z5 F2
AußStrG §2 Abs2 Z6 F
WGG §14 Abs1
WGG §22 Abs1 Z6
WGG §22 Abs4

5 Ob 98/04dOGH11.05.2004

Dokumentnummer

JJR_20040511_OGH0002_0050OB00098_04D0000_002