OGH 1Ob115/03y (RS0118681)

OGH1Ob115/03y10.2.2004

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn in einem Scheidungsverfahren auf eine Antragstellung nach § 98 EheG Bezug genommen wurde, besteht im Verfahren über einen solchen Antrag ein derartiger Sachzusammenhang mit dem Scheidungsverfahren, dass die dort erteilten Vollmachten auch im Verfahren nach § 98 EheG Gültigkeit haben.

Normen

ZPO §93 Abs1
EheG §55a
EheG §98

1 Ob 115/03yOGH10.02.2004

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0010OB00115_03Y0000_001