OGH 5Ob282/03m (RS0118614)

OGH5Ob282/03m13.1.2004

Rechtssatz

Ist ein gerichtliches Verfahren bereits in Gang gesetzt worden, um den Mangel der gesetzlichen Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Bestellung eines vorläufigen Verwalters nach § 17 Abs 5 WEG 1975 zu beheben, besteht die nach § 6 ZPO gebotene Maßnahme des Gerichts zur Beseitigung des Prozesshindernisses (Mangel der gesetzlichen Vertretung) darin, die Bestellung des vorläufigen Verwalters abzuwarten und diesem Gelegenheit zur Genehmigung der bereits erfolgten Prozesshandlungen zu geben.

Normen

WEG 1975 §17 Abs5
WEG 2002 §23
ZPO §6 Abs1
ZPO §6 Abs2

5 Ob 282/03mOGH13.01.2004

Dokumentnummer

JJR_20040113_OGH0002_0050OB00282_03M0000_006