OGH 5Ob224/03g (RS0118465)

OGH5Ob224/03g21.12.2004

Rechtssatz

Als Folge der obligatorischen Wohnungseigentumsbegründung an allen dazu tauglichen Objekten (§ 3 Abs 2 WEG 2002) muss von vornherein (als Grundlage der Nutzwertermittlung) festgelegt werden, ob und welche Kfz-Abstellplätze in Wohnungseigentum vergeben werden und welche als allgemeine Teile der Liegenschaft den künftigen Gemeinschaftern verbleiben sollen. Eine dritte Möglichkeit besteht nach der Rechtslage nach dem WEG 2002 nicht. Die Begründung von Zubehör-Wohnungseigentum an Kraftfahrzeugabstellplätzen ist nicht mehr zulässig.

Normen

WEG 2002 §2 Abs3
WEG 2002 §2 Abs3
WEG 2002 §3 Abs2

5 Ob 224/03gOGH21.10.2003

Veröff: SZ 2003/130

5 Ob 18/04iOGH24.02.2004

Auch

5 Ob 311/03aOGH24.02.2004

Vgl auch; Beisatz: Werden Flächen nach der Widmung zwar auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, überdies aber auch als Zufahrten, für Grünflächen und dergleichen benützt, kann daran auch nach dem WEG 2002 Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden. Nur für die WE-tauglichen Abstellplätze im Sinne des §2 Abs2 WEG 2002 gilt, dass an ihnen nur entweder Wohnungseigentum begründet werden kann oder sie als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmet werden. (T1)

5 Ob 225/04fOGH21.12.2004

Beisatz: Kfz-Abstellflächen im Freien, die innerhalb des Wohnungseigentumszubehörs (Garten) liegen, sind Wohnungseigentumsobjekte. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0050OB00224_03G0000_001

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