5 Ob 224/03g | OGH | 21.10.2003 |
Veröff: SZ 2003/130 |
5 Ob 18/04i | OGH | 24.02.2004 |
Auch |
5 Ob 311/03a | OGH | 24.02.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Werden Flächen nach der Widmung zwar auch zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, überdies aber auch als Zufahrten, für Grünflächen und dergleichen benützt, kann daran auch nach dem WEG 2002 Zubehör-Wohnungseigentum begründet werden. Nur für die WE-tauglichen Abstellplätze im Sinne des §2 Abs2 WEG 2002 gilt, dass an ihnen nur entweder Wohnungseigentum begründet werden kann oder sie als allgemeine Teile der Liegenschaft gewidmet werden. (T1) |
5 Ob 225/04f | OGH | 21.12.2004 |
Beisatz: Kfz-Abstellflächen im Freien, die innerhalb des Wohnungseigentumszubehörs (Garten) liegen, sind Wohnungseigentumsobjekte. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00224_03G0000_001
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