OGH 8ObA1/03k (RS0118100)

OGH8ObA1/03k17.11.2004

Rechtssatz

Der grundsätzlich zulässigerweise befristete Dienstvertrag wird nicht dadurch zu einem unbefristeten, dass die Parteien vereinbaren, bei Unterbleiben der Erklärung eines Vertragspartners, das Vertragsverhältnis nicht über den Endtermin hinaus fortsetzen zu wollen, verlängere sich das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit. Eine derartige Erklärung führt nicht wie eine Kündigung die Beendigung des befristeten Dienstverhältnisses herbei, sondern verhindert lediglich die Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis.

Normen

ABGB §14
ABGB §863
AngG §19 Abs1

8 ObA 1/03kOGH16.10.2003

Veröff: SZ 2003/123

9 ObA 107/04gOGH17.11.2004

Dokumentnummer

JJR_20031016_OGH0002_008OBA00001_03K0000_001