OGH 6Ob124/99z; 6Ob123/99b; 6Ob44/04w; 6Ob43/04y (RS0112345)

OGH6Ob124/99z; 6Ob123/99b; 6Ob44/04w; 6Ob43/04y29.4.2004

Rechtssatz

§ 13 Abs 2 HGB steht mit Artikel 48 EG (früher Artikel 58 EGV) insofern in Einklang, als in der Anmeldung der ausländischen Gesellschaft nur das (rechtliche) Bestehen des ausländischen Rechtsträgers als solches nachzuweisen ist und ein Erfordernis, die Tätigkeit der Hauptniederlassung anzuführen, nicht besteht.

Normen

EG Amsterdam Art48
EGV Maastricht Art58
HGB §13 Abs2

6 Ob 124/99zOGH15.07.1999

Veröff: SZ 72/121

6 Ob 123/99bOGH15.07.1999
6 Ob 44/04wOGH29.04.2004

vgl; Beisatz: Die Anmeldung eines ausländischen Rechtsträgers nach § 13 HGB erfordert den Nachweis der tatsächlichen Errichtung der Zweigniederlassung im Inland. Darunter ist nicht zu verstehen, dass die für den tatsächlichen Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung erforderlichen Einrichtungen zur Gänze bereits vorhanden sein müssen. Wohl aber müssen räumliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen sein, die Rückschlüsse darauf zulassen, dass tatsächlich eine Betriebsstätte geschaffen wird, die einen fortlaufenden (nicht nur gelegentlichen) und weitgehend verselbständigten Geschäftsbetrieb im Sinn des Unternehmenszwecks ermöglicht. (T1)<br/>Anm: Veröff: SZ 2004/65

6 Ob 43/04yOGH29.04.2004

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19990715_OGH0002_0060OB00124_99Z0000_005