OGH 3Ob320/02h (RS0118352)

OGH3Ob320/02h22.10.2003

Rechtssatz

Die Exszindierungsgründe sind in der Exekutionsordnung nicht näher determiniert. Als solche können somit alle nach materiellem Recht bestehenden, sowohl dinglichen als auch obligatorischen Rechte - diese freilich nur, wenn die Sachen und Rechte nicht im Eigentum des Verpflichteten stehen oder nicht zu seinem Vermögen gehören - geltend gemacht werden, wenn sie durch eine Exekutionsführung beeinträchtigt werden.

Normen

EO §37 Ak

3 Ob 320/02hOGH22.10.2003

Veröff: SZ 2003/134

Dokumentnummer

JJR_20031022_OGH0002_0030OB00320_02H0000_001

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