Normen
AußStrG §229 ff
EheG §81 ff
EheG §87
KO §1 Abs1
3 Ob 685/82 | OGH | 16.02.1983 |
Veröff: MietSlg 35902 (8) |
7 Ob 621/83 | OGH | 16.06.1983 |
Auch; nur: Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß §§ 1 Abs 1 KO, 251 Z 1 EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. (T1) |
2 Ob 184/03b | OGH | 12.09.2003 |
Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der dem Konkurs unterworfenen Sachen des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse muss allerdings der Ausgang des Konkursverfahrens abgewartet werden. (T2); Beisatz: Würde man dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren einen Vorrang vor dem Konkursverfahren zuerkennen, bestünde die Gefahr, dass der insolvente Gemeinschuldner durch Scheidung und nachfolgendes Aufteilungsverfahren seinen Gläubigern konkursverfangenes Vermögen entzieht. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19830216_OGH0002_0030OB00685_8200000_004