OGH 3Ob685/82; 7Ob621/83; 2Ob184/03b (RS0008589)

OGH3Ob685/82; 7Ob621/83; 2Ob184/03b12.9.2003

Rechtssatz

Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß §§ 1 Abs 1 KO, 251 Z 1 EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. Andererseits sind dem Gemeinschuldner gemäß §§ 5 Abs 3 KO, 105 EO, der in einer zur Konkursmasse gehörigen Eigentumswohnung wohnt, die für ihn und seine im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder unentbehrlichen Wohnungsräume zu überlassen. Im Umfange einer solchen Überlassung der Benützung der Ehewohnung kann aberjedenfalls auch ein Aufteilungsverfahren stattfinden.

Normen

AußStrG §229 ff
EheG §81 ff
EheG §87
KO §1 Abs1

3 Ob 685/82OGH16.02.1983

Veröff: MietSlg 35902 (8)

7 Ob 621/83OGH16.06.1983

Auch; nur: Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß §§ 1 Abs 1 KO, 251 Z 1 EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. (T1)

2 Ob 184/03bOGH12.09.2003

Vgl; Beisatz: Hinsichtlich der dem Konkurs unterworfenen Sachen des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse muss allerdings der Ausgang des Konkursverfahrens abgewartet werden. (T2); Beisatz: Würde man dem außerstreitigen Aufteilungsverfahren einen Vorrang vor dem Konkursverfahren zuerkennen, bestünde die Gefahr, dass der insolvente Gemeinschuldner durch Scheidung und nachfolgendes Aufteilungsverfahren seinen Gläubigern konkursverfangenes Vermögen entzieht. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19830216_OGH0002_0030OB00685_8200000_004