OGH 2Ob220/02w (RS0123817)

OGH2Ob220/02w19.12.2002

Rechtssatz

Liegt dem Geschädigten nicht nur zufolge Nichtanlegung der Gurten, sondern auch aus dem Unfallgeschehen selbst ein Mitverschulden zur Last, so sind zunächst alle Ersatzansprüche (einschließlich des Schmerzengeldes) um die Auslösungsmitverschuldensquote zu kürzen; der verbleibende Anspruchsrest ist sodann um das Gurtenmitverschulden zu reduzieren. Die gleiche Berechnung hat nicht nur dann zu erfolgen, wenn den Verletzten am Unfallgeschehen selbst ein Mitverschulden trifft, sondern auch dann, wenn andere Umstände dazu führen, dass alle seine Ersatzansprüche wegen eines Mitverschuldens zu reduzieren sind.

Normen

ABGB §1304 B1
KFG §106 Abs2

2 Ob 220/02wOGH19.12.2002
2 Ob 42/08bOGH29.05.2008

Auch

2 Ob 83/08gOGH27.11.2008

Vgl

2 Ob 99/14vOGH27.08.2014

Auch; Beisatz: Hier analoge Anwendung auf Helmmitverschulden des verunfallten „sportlich ambitionierten“ Radfahrers. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20021219_OGH0002_0020OB00220_02W0000_001