OGH 8ObA67/02i (RS0116969)

OGH8ObA67/02i17.10.2002

Rechtssatz

Bei Einkünften aus Provisionen ist das Urlaubsentgelt unabhängig vom fiktiven Ausfall nach der am bisherigen Provisionsdurchschnitt orientierten Pauschalregelung des § 2 Abs 4 GeneralkollV zu bemessen. Dem Zweck der Pauschalregelung - Beweiserleichterung und Vermeidung aufwendiger Ermittlungsverfahren - würde es nicht entsprechen, den Beweis einer davon abweichenden Höhe nach den fiktiven Verdienstmöglichkeiten im Einzelfall zuzulassen.

Normen

GeneralkollV über den Begriff des Entgelts §2 Abs4
UrlG §6 Abs3

8 ObA 67/02iOGH17.10.2002

Dokumentnummer

JJR_20021017_OGH0002_008OBA00067_02I0000_001

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