OGH 6Ob9/02w (RS0117127)

OGH6Ob9/02w12.9.2002

Rechtssatz

Die zehnjährige Sperrfrist des §30 Abs 3 Satz 2 MRG für die Eigenbedarfskündigung gilt nur für Häuser bzw. Eigentumswohnungen, die im Zeitpunkt des Erwerbes bereits vermietet waren, nicht aber für solche, die erst später vermietet wurden.

Normen

MRG §30 Abs2 Z8 F
MRG §30 Abs3

6 Ob 9/02wOGH12.09.2002

Dokumentnummer

JJR_20020912_OGH0002_0060OB00009_02W0000_001