OGH 7Ob55/02t (RS0117135)

OGH7Ob55/02t12.6.2002

Rechtssatz

Es muss unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls geprüft werden, ob dem Versicherungsnehmer die Kenntnisnahme der Mahnung möglich war bzw ob ihm vorgeworfen werden kann, den Zugang wider Treu und Glauben verhindert zu haben.

Normen

ABGB §862a
VersVG §39 Abs1

7 Ob 55/02tOGH12.06.2002

Dokumentnummer

JJR_20020612_OGH0002_0070OB00055_02T0000_002