OGH 7Ob113/01w (RS0116689)

OGH7Ob113/01w7.5.2002

Rechtssatz

Ist der gefahrdrohende Vermögenszustand schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegeben, steht dem Beklagten die Unsicherheitseinrede nur zu, wenn ihm dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bekannt sein musste.

Normen

ABGB §1052 C

7 Ob 113/01wOGH07.05.2002

Dokumentnummer

JJR_20020507_OGH0002_0070OB00113_01W0000_001

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