OGH 10ObS91/02h (RS0116342)

OGH10ObS91/02h30.4.2002

Rechtssatz

Gegen die Bestimmung des §115 Abs 1 Z 1 GSVG, wonach Zeiten der Beitragspflichten nur dann als Beitragszeiten anzusehen sind, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, wirksam entrichtet worden sind, bestehen unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung des periodengerechten Zufließens der gesetzlich vorgesehenen Beiträge und dem Umstand, dass es zum Wesen jeder Versicherung gehört, dass die aufgrund rechtlicher Verpflichtung geleisteten Beiträge nicht unbedingt und jedenfalls zu einer Versicherungsleistung führen müssen, keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Normen

GSVG §115 Abs1 Z1

10 ObS 91/02hOGH30.04.2002

Dokumentnummer

JJR_20020430_OGH0002_010OBS00091_02H0000_002

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