OGH 13Os179/01 (RS0116322)

OGH13Os179/0117.4.2002

Rechtssatz

Bei strafbaren Handlungen mit überschießendem Vorsatz kann ein Tatbeitrag (§ 12 dritter Fall StGB) bis zu dem als materielle Vollendung bezeichneten Zeitpunkt, in dem das über die formale Vollendung hinaus Gewollte einzutreten beginnt, geleistet werden. Ein Textverständnis, nach welchem § 12 dritter Fall StGB, der auf einen Beitrag "zur Ausführung" abstellt, zwar auch, aber nicht nur eine Ausführungshandlung des unmittelbaren Täters in den Blick nimmt, liegt nicht jenseits des äußersten Wortsinns der Vorschrift (§ 1 StGB).

Normen

StGB §12 Ba
StGB §217 Abs2

13 Os 179/01OGH17.04.2002

Dokumentnummer

JJR_20020417_OGH0002_0130OS00179_0100000_002