OGH 1Ob551/93; 1Ob516/96; 1Ob262/97d; 1Ob295/98h; 10Ob144/99w; 9Ob1/00p; 3Ob120/00v; 4Ob261/02i (RS0034295)

OGH1Ob551/93; 1Ob516/96; 1Ob262/97d; 1Ob295/98h; 10Ob144/99w; 9Ob1/00p; 3Ob120/00v; 4Ob261/02i17.12.2002

Rechtssatz

Nur innerhalb der durch den Verwendungszweck am Beginn der Ersitzungszeit abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen für die Ersitzung - also vor allem auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Die Grenzen der Rechtsausübung müssen gerade bei ersessenem Servituten besonders genau beachtet werden.

Normen

ABGB §1460

1 Ob 551/93OGH11.05.1993
1 Ob 516/96OGH04.06.1996

Veröff: SZ 69/135

1 Ob 262/97dOGH14.10.1997

Auch; nur: Die Ersitzung des Rechts zu erheblichen Mehrbelastungen des dienenden Guts erfordert die Erfüllung aller rechtlichen Voraussetzungen, so vor allem auch den Ablauf der Ersitzungszeit. (T1) Veröff: SZ 70/201

1 Ob 295/98hOGH19.01.1999
10 Ob 144/99wOGH07.09.1999

Vgl auch; Veröff: SZ 72/136

9 Ob 1/00pOGH16.02.2000
3 Ob 120/00vOGH20.12.2000

nur: Nur innerhalb der durch den Verwendungszweck am Beginn der Ersitzungszeit abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben. (T2)

4 Ob 261/02iOGH17.12.2002

nur T2; Beisatz: Bei erheblichen oder gar unzumutbaren Erschwernissen selbst müssen wieder die Voraussetzungen der Ersitzung zutreffen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_0010OB00551_9300000_002

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