OGH 5Ob190/01d (RS0116055)

OGH5Ob190/01d9.10.2001

Rechtssatz

Der ortsübliche Standard wird auch, aber nicht ausschließlich an den geltenden Bauvorschriften gemessen. Da es dabei nur um die interpretative Ausfüllung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes geht, wird hiefür die konkrete Anwendung der einschlägigen Bauvorschrift nicht vorausgesetzt.

Normen

MRG §3 Abs1
MRG §8 Abs2

5 Ob 190/01dOGH09.10.2001

Dokumentnummer

JJR_20011009_OGH0002_0050OB00190_01D0000_001

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