OGH 8ObA237/00m (RS0115089)

OGH8ObA237/00m28.5.2001

Rechtssatz

Hat eine Partei, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, einen Verfahrenshelfer gemäß § 64 Abs 1 Z 3 ZPO, so ist die an sie gerichtete Aufforderung zur Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten unzulässig, wenn eine Zustellung an den Verfahrenshelfer möglich und Schwierigkeiten oder eine Interessenkollision nicht zu erkennen sind.

Normen

ZPO §64 Abs1 Z3
ZPO §93 Abs1
ZustG §10

8 ObA 237/00mOGH28.05.2001

Dokumentnummer

JJR_20010528_OGH0002_008OBA00237_00M0000_001

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