Normen
ArbVG §122 Abs1
9 ObA 338/00x | OGH | 14.02.2001 |
Dokumentnummer
JJR_20010214_OGH0002_009OBA00338_00X0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Tatbestand nach § 122 Abs 1 ArbVG vorliegt, ist bei vorheriger Zustimmung zur Entlassung der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz. Mit diesem Zeitpunkt ist das erste Urteil des Gerichtes erster Instanz gemäß § 61 Abs 1 Z 5 ASGG auch dann verbindlich, wenn es noch nicht rechtskräftig ist. Die Verbindlichkeitswirkung des der Klage auf Zustimmung zur Entlassung stattgebenden Rechtsgestaltungsurteiles des Gerichts erster Instanz tritt vorläufig bis zur Beendiugng des Verfahrens ein, sodass der Arbeitgeber das Arbeitverhältnis, wenn auch nur vorläufig durch Entlassung beenden kann.
Normen
ArbVG §122 Abs1
9 ObA 338/00x | OGH | 14.02.2001 |
JJR_20010214_OGH0002_009OBA00338_00X0000_002
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