OGH 13Os161/00 (RS0114643)

OGH13Os161/0031.1.2001

Rechtssatz

Hat sich der Angeklagte selbst nicht mit Volltrunkenheit verantwortet, sondern lediglich behauptet, die Tat im alkoholisierten Zustand begangen zu haben und dabei die Vorgänge im Einzelnen und ohne Erinnerungslücken geschildert und haben die psychologischen und psychiatrischen Sachverständigengutachten keinerlei Hinweise auf eine Volltrunkenheit des Angeklagten ergeben, besteht weder ein Anlass für eine entsprechende Zusatzfrage, noch kann aus der Unterlassung einer Eventualfragestellung nach § 287 StGB Nichtigkeit abgeleitet werden.

Normen

StPO §313
StPO §314

13 Os 161/00OGH31.01.2001
15 Os 87/17hOGH22.11.2017

Auch

12 Os 64/21kOGH29.07.2021

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010131_OGH0002_0130OS00161_0000000_001