OGH 14Os62/00 (RS0114587)

OGH14Os62/0030.1.2001

Rechtssatz

Sogenannte "Zwischengesetze", also Gesetzesbestimmungen, die zum Zeitpunkt der Tat (hier Abgabe unrichtiger Steuererklärungen) bzw der bezughabenden, den Erfolgseintritt bedingenden Bescheide der Finanzbehörde noch nicht, bei Urteilsfällung in erster Instanz aber nicht mehr dem Rechtsbestand angehören (hier die fünfzehnjährige absolute Verjährungsfrist in Bezug auf gerichtlich zu ahndende Finanzvergehen) haben beim Günstigkeitsvergleich, mögen sie auch Rückwirkungsbestimmungen enthalten haben (Art II § 2 Abs 1 FinStrG-Novelle 1985, BGBl Nr 571), außer Betracht zu bleiben.

Normen

FinStrG §4 Abs2
FinStrG §31 Abs5
StGB §61

14 Os 62/00OGH30.01.2001
15 Os 73/00OGH03.05.2001

Beisatz: Günstigkeitsvergleich bei "Zwischengesetzen" (absolute Verjährung). (T1)

12 Os 87/01OGH03.10.2002

Vgl aber; Beisatz: Ob eine Tat verjährt ist, richtet sich grundsätzlich nach dem im Entscheidungszeitpunkt geltenden Recht, nach früherem Recht nur dann, wenn die Verjährung bereits unter dessen Geltung eingetreten war. Ein dem Ausscheiden einer Verjährungsnorm aus dem Rechtsbestand nachfolgender Zeitablauf hat bei dem die außer Kraft getretene Verjährungsbestimmung betreffenden Günstigkeitsvergleich gemäß § 4 Abs 2 FinStrG außer Betracht zu bleiben. (T2)

11 Os 10/11xOGH17.03.2011

Auch

13 Os 88/19vOGH11.12.2019
13 Os 27/20zOGH29.07.2020

Vgl

12 Os 107/19fOGH23.06.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0140OS00062_0000000_001