OGH 5Ob316/00g (RS0114687)

OGH5Ob316/00g30.1.2001

Rechtssatz

Dass einer allgemeinen Vollmachtsurkunde durch Maschinschrift ein Beisatz beziehungsweise ein Ort und Datum angefügt wurde, welche in keinerlei Widerspruch zueinander oder zum Vertragstext stehen, und kein Umstand vorliegt, der die nachträgliche Anfügung dieser Worte annehmen ließe, lässt es nicht zu, von einer Schwächung der Glaubwürdigkeit der Urkunde auszugehen. Dies reicht als Abweisungsgrund für die begehrte Vormerkung des Eigentumsrechtes nicht aus.

Normen

GBG §27. GBG §94 Abs1 Z2 C

5 Ob 316/00gOGH30.01.2001

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0050OB00316_00G0000_001

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