OGH 1Ob80/00x (RS0114713)

OGH1Ob80/00x30.1.2001

Rechtssatz

Eine nationale Regelung, die eine Öffnungsklausel enthält, überschreitet die Ausnahmebefugnis nicht, wenn sie den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall garantiert, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden, und dass der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfällt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsten des männlichen Bewerbers überwiegen; solche Kriterien dürfen allerdings gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung haben (so Urteil des EuGH vom 11. November 1997 in der Rs C-409/95 - Marschall, Slg 1997, 6363).

Normen

EWG-RL 76/207/EWG - Gleichbehandlungsrichtlinie 376L0207 Art2

1 Ob 80/00xOGH30.01.2001

Veröff: SZ 74/15

8 ObA 35/10wOGH23.11.2010

Auch; Beisatz: Die Beachtung der Öffnungsklausel (hier: § 11b B-GlBG idF BGBl I Nr 65/2004) ist zwingender Bestandteil eines mangelfreien Besetzungsverfahrens. Sie muss in jedem Einzelfall garantieren, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden. Die Prüfung der wichtigen Gründe, die für die Anstellung des männlichen Bewerbers ausschlaggebend sein können, kann sich dabei nicht auf die ausdrücklich in der Ausschreibung genannten Kriterien beschränken. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00080_00X0000_004

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