Normen
EO §382 Z8 lita IVB
EO §394 Abs1
1 Ob 295/00i | OGH | 30.01.2001 |
3 Ob 195/02a | OGH | 30.08.2002 |
Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf § 394 EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus. (T1); Veröff: SZ 2002/112 |
8 ObA 45/16z | OGH | 30.08.2016 |
Auch; Beisatz: Bei rechtsgrundlos gezahltem Arbeitsentgelt, dem Unterhaltscharakter zukommt und das gutgläubig verbraucht wurde, wird grundsätzlich eine Rückforderbarkeit verneint. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20010130_OGH0002_0010OB00295_00I0000_001
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