OGH 1Ob295/00i (RS0114707)

OGH1Ob295/00i30.1.2001

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf § 394 EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus.

Der Leistungsempfänger ist schon dann schlechtgläubig, wenn er sich unter Heranziehung eines objektiven Beurteilungsmaßstabs des Umstands bewusst sein muss, dass sich die richterliche Beurteilung zu seinem Nachteil auswirken könnte.

Normen

EO §382 Z8 lita IVB
EO §394 Abs1

1 Ob 295/00iOGH30.01.2001
3 Ob 195/02aOGH30.08.2002

Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hält - trotz Kritik in Teilen des Schrifttums - an seiner Ansicht fest, dass (auch) einstweiliger, ohne Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs gezahlter Unterhalt nur soweit zurückgefordert werden kann, als er nicht gutgläubig verbraucht wurde. Eine auf § 394 EO gestützte gänzliche Rückforderung anspruchslos gezahlten Unterhalts ungeachtet der Frage nach seinem gutgläubigen Verbrauch scheidet aus. (T1); Veröff: SZ 2002/112

8 ObA 45/16zOGH30.08.2016

Auch; Beisatz: Bei rechtsgrundlos gezahltem Arbeitsentgelt, dem Unterhaltscharakter zukommt und das gutgläubig verbraucht wurde, wird grundsätzlich eine Rückforderbarkeit verneint. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0010OB00295_00I0000_001